AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Anbieter
und Vertragspartner
VCT Videocation Creative Tools GmbH
Kohlentwiete 14
22761 Hamburg
Telefon: +49 40 85 15 07-0
Telefax: +49 40 85 15 07-19
Geschäftsführer: Carl Nedeltschev,
Ralf P. Pfeffer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 812 606 534
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg
HRB68951
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Geltungsbereich
1.1. Für alle
Lieferungen der VCT Videocation Creative Tools GmbH(im Folgenden: „Verkäufer“
oder „Anbieter“) im Bereich des B2B gelten die folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2.
Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern (im Folgenden: „Käufer“ oder
„Kunde“) geschlossen. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3.
Entgegenstehende AGB des Käufers werden abgelehnt und finden keine Anwendung.
2. Vertragsschluss
(1)
Die Produktdarstellungen in diesem Onlineshop sind stets unverbindlich und
stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der Kunde wird durch die
Produktdarstellung dazu eingeladen, die gewünschten Produkte in den Warenkorb
zu legen, und durch Bestellung der Produkte ein rechtsverbindliches Angebot
über den Kauf der bestellten Produkte abzugeben. Der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses richtet sich grundsätzlich nach den Punkten 2. (3) – (5) dieser
AGB.
(2)
Der Kunde hat über die Warenkorbfunktion die Möglichkeit, die gewünschten
Produkte unverbindlich in den Warenkorb zu legen. Hierfür ist der entsprechende
Button bzw. das Symbol auf der jeweiligen Produktseite zu betätigen. Ein nicht
gewünschtes und bereits ausgewähltes Produkt kann jederzeit wieder aus dem
Warenkorb entfernt werden, indem der Warenkorb aufgerufen und das entsprechende
Produkt durch Anklicken des Löschbuttons entfernt wird.
(3)
Liegen alle gewünschten Produkte im Warenkorb, kann der Kunde den Bezahlvorgang
einleiten:
Betätigt
der Kunde den Kassenbutton, kann er sich mit einem bereits bestehenden
Kundenkonto anmelden oder ein neues Kundenkonto eröffnen. Im Folgenden sind die
zur Abwicklung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten vom Kunden
einzugeben und die abgefragte Auswahl zu treffen, wobei Pflichtfelder
hervorgehoben sind. Am Ende des Bestellvorgangs gelangt der Kunde auf eine
Übersichtsseite („Checkout“), auf der die eingegebenen Daten, die vom Kunden
getätigte Auswahl, die gewünschten Produkte sowie die Kosten und deren
Zusammensetzung aufgeführt werden. Der Kunde kann an dieser Stelle seine
Auswahl und Eingaben überprüfen. Fehler können durch Betätigen des jeweiligen
Änderungsbuttons und entsprechender Neueingabe/Neuauswahl korrigiert werden.
Mit Betätigen des Bestellbuttons [„Zahlungspflichtig bestellen“] wird der
Kaufvorgang abgeschlossen und vom Kunden ein rechtsverbindliches Angebot auf
Abschluss eines Vertrages abgegeben. Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme
des Angebotes durch den Anbieter, indem innerhalb von 3 Werktagen eine
Auftragsbestätigung versendet wird. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt.
(4)
Der Kunde kann seine Bestellung (Angebot) alternativ auch per Telefon, E-Mail
oder Post (abgeben. Der Vertragsschluss erfolgt in diesen Fällen, sofern
Vorkasse vereinbart wurde, durch Annahme des Angebotes durch den Anbieter,
indem innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang des Angebots eine
Auftragsbestätigung versendet wird, andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt.
Sofern ein Kauf auf Rechnung vereinbart wurde, erfolgt der Vertragsschluss
durch den Anbieter (Angebotsannahme), indem er die Ware aussondert und an das
Transportunternehmen übergibt.
(5)
Der Anbieter bietet zudem an, dass Kaufverträge vor Ort am Sitz des Anbieters
geschlossen werden. Der Vertragsschluss erfolgt in dem Fall nach den üblichen
Gepflogenheiten. Das Angebot der Waren vor Ort stellt somit ein
rechtsverbindliches Angebot an den Kunden dar. Der Kunde kann durch Aussondern
der Ware und Zahlung an der Kasse das Angebot des Anbieters annehmen. Dadurch
wird der Kaufvertrag unmittelbar rechtsverbindlich geschlossen.
(6)
Reparaturaufträge (Angebot) kann der Kunde nur per Telefon, E-Mail oder Post
aufgeben. Der Vertragsschluss erfolgt in diesen Fällen, durch Annahme des
Angebotes durch den Anbieter, indem innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang des
Angebots eine Auftragsbestätigung versendet wird (andernfalls gilt das Angebot
als abgelehnt).
3. Teillieferungen,Transportrisiko, Vorkasse- und Nachnahmebestimmung
3.1.
Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für den
Käufer zumutbar ist.
3.2.
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Das Verlade- und Transportrisiko trägt
der Käufer. Eine Transportversicherung wird nicht abgeschlossen, es sei denn,
eine solche wurde auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers
vereinbart.
3.3.
Die Ware wird gegen Beschädigung nach üblicher Sorgfalt verpackt.
Spezialverpackungen, sofern vom Käufer ausdrücklich gewünscht, werden dem
Käufer gesondert berechnet.
3.4.
Der Käufer trägt im Falle von Rücksendungen von Waren grundsätzlich das
Transportrisiko. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter einen Frachtbrief
bereitstellt. Eine kostenpflichtige Transportversicherung für die jeweilige
Sendung kann auf ausdrückliche Anforderung durch den Käufer über den Anbieter
abgeschlossen werden.
3.5
Der Verkäufer behält sich vor, bei Neukunden sowie Exportlieferungen per
Nachnahme oder nur gegen Vorkasse zu liefern. Gleiches gilt für den Fall, dass
ein Käufer in einem vorausgegangenen Lieferverhältnis erst auf die zweite
Mahnung hin Zahlung geleistet hat.
4. Preisangaben
Die
angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten. Zusätzlich zum Nettopreis wird im
Onlineshop ggf. auch der Bruttopreis angezeigt.
5. Annahmeverzug
Nimmt
der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an, bzw. ist eine Annahme
aufgrund Verschuldens des Käufers zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich,
gerät der Käufer in Annahmeverzug. Er hat die Kosten der dadurch entstehenden
Mehraufwendungen zu tragen. Der Verkäufer behält sich vor, eine angemessene
Nachfrist zur Annahme zu setzen. Sollte auch die zweite Annahme scheitern, ist
der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. In einem solchen Fall behält sich der
Verkäufer vor, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% der
Netto-Kaufsumme geltend zu machen, die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein
oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Rechnungsstellung,
Zinsen, Aufrechnungsverbot
6.1.
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware
ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware
fällig, sofern nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen angegeben
wurde.
6.2.
Bei Verträgen mit Kaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer
Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Fälligkeit zu berechnen.
6.3.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug werden seitens des Verkäufers Verzugszinsen
in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
6.4.
Bei Zahlungsverzug des Käufers wird vom Verkäufer eine Verzugspauschale von 40
€ geltend gemacht.
6.5
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist
der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag
verpflichtet, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
6.6.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder
sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers
kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für noch
ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des
Zahlungsziels vom Vertrag zurücktreten.
6.7.
Bei Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer vor, einen pauschalen
Schadensersatz in Höhe von 10% der Netto-Kaufsumme geltend zu machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem
Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist.
6.8.
Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt
sich um eine rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderung.
7. Gewährleistung
7.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuware ein Jahr und beginnt mit dem Datum
der Ablieferung der Sache. Für gebrauchte Ware ist die Mängelhaftung
ausgeschlossen. Die Rechte aus § 478 BGB bleiben hiervon unberührt. Die
Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bzw. der Ausschluss bei
gebrauchter Ware gilt nicht, wenn die Ersatzpflicht auf die Verletzung von
Leben, Körper- oder Gesundheit wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden
Mangels oder auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verkäufers
oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt wird. Insoweit gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen. Unbeschadet dessen haftet der Verkäufer nach dem
Produkthaftungsgesetz.
7.2.
Verlangt der Käufer Nacherfüllung, kann der Verkäufer diese nach seiner Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des
mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen.
7.3.
Handelsübliche sowie geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen der
Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs können
nicht beanstandet werden.
7.4. Proben
und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung
und Farbe.
8. Selbstbelieferungsvorbehalt
Treten
trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes Lieferschwierigkeiten auf,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, behält dieser sich ein
Rücktrittsrecht vor. Der Käufer wird hierüber unverzüglich informiert und der
Verkäufer schlägt ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vor. Ist
kein vergleichbares Produkt verfügbar oder wünscht der Käufer keine Lieferung
eines vergleichbaren Produktes, werden die vom Käufer bisher erbrachten
Leistungen unverzüglich zurückerstattet.
9. Mängelrüge
Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB ist
er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe
unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer
unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die
Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei
der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so
muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls
gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende
gilt nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
entsprechende Garantie übernommen hat. Wenn sich der Verkäufer auf
Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen
Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten
Mängelrüge dar.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer vor.
10.2.
Falls der Käufer aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Verkäufer durch
Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben die Rechte des Verkäufers aus diesem
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks
oder des Wechsels bestehen.
10.3.
Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
10.4.
Der Käufer ist bei Pfändungen in die Vorbehaltsware verpflichtet, dies
unverzüglich dem Vorbehaltsverkäufer anzuzeigen.
10.5.
Die Vorbehaltsware darf durch den Käufer verarbeitet, bearbeitet oder mit
anderen Gegenständen vermischt oder verbunden werden. Die Ver- oder Bearbeitung
der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für bzw. im Auftrag des
Verkäufers, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen entstehen. Der Käufer
behält dabei auch an ver- oder bearbeiteten bzw. vermischten oder verbundenen
Sachen stets sein Anwartschaftsrecht.
10.6.
Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit dritten Waren verarbeitet oder
bearbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache
entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
10.7.
Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit dritten Waren oder Gegenständen
vermengt, vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware gemäß den §§ 947, 948 BGB, so steht dem
Verkäufer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu,
der sich aus dem Verhältnis des objektiven Wertes seiner verbundenen oder
vermischten Vorbehaltsware zum objektiven Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt
der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die Anteile bestimmen sich somit nach
dem Verhältnis des objektiven Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung
bzw. Vermischung hatten (§ 947 Absatz 1 BGB).
10.8.
In Fällen des § 947 Absatz 2 BGB ist dem Verkäufer das (Mit-)Eigentum insoweit
einzuräumen, wie die Hauptsache dem Käufer gehört. Die Eigentums- bzw.
Miteigentumsrechte des Käufers an der einheitlichen Sache oder dem vermischten
Bestand gehen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf den
Verkäufer über. Dabei steht diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass auch
etwaig bestehendes Miteigentum anderer Lieferanten berücksichtigt werden muss.
Die Miteigentumsanteile stehen dem Verkäufer entsprechend dem objektiven
Verkehrswert der verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen zu. Werden von
verschiedenen anderen Lieferanten Miteigentumsanteile aufgrund einer
Verarbeitungs-, Vermischungs- oder Verbindungsklausel in Anspruch genommen, die
den Wert der neuen Sache um insgesamt 100 % übersteigen, so werden die Quoten
entsprechend gekürzt.
10.9.
Der Käufer tritt an den Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche künftigen
Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware zustehen. Dies gilt auch für Forderungen, die aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nach deren Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung entstehen.
10.10.
Abtretungen erfolgen dabei bei der Verarbeitung stets nur bis zur Höhe des
Rechnungswertes/ Fakturaendbetrages der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung bzw. bei der Verbindung und Vermischung nur bis zur Höhe des
objektiven Verkehrswerts der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit dritten Waren zu
einem Gesamtpreis veräußert, so tritt der Käufer denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung an den Verkäufer ab, der dem Rechnungswert der vom
Verkäufer veräußerten Vorbehaltsware entspricht.
10.11.
Wird die verarbeitete, bearbeitete, verbundene oder vermischte Vorbehaltsware
zusammen mit den Waren von Dritten weiterveräußert, so gilt die Abtretung,
insoweit der Verkäufer nicht Alleineigentümer ist, nur in Höhe des
Miteigentumsanteils des Verkäufers an der veräußerten Sache oder dem
veräußerten Bestand. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge
Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums-
oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer an den
Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits
jetzt und im Voraus ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen verbunden, so wird auch die Forderung, die ihm als
Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Verhältnisses des Wertes der
verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der
Verbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen ermächtigt.
10.12.
Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer die
Einziehungsermächtigung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen widerrufen.
Hat der Verkäufer die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen und ist
dessen Einziehungsermächtigung damit erloschen, so ist der Käufer verpflichtet,
dem Verkäufer seine Kunden (Abnehmer/Gläubiger) bekannt zu geben und alle
erforderlichen Unterlagen herauszugeben, welche zur Geltendmachung der
Forderung zweckdienlich sind.
10.13.
Der Verkäufer nimmt die in dieser Vertragsziffer 10. vorgesehenen Abtretungen
des Käufers schon jetzt an.
10.14.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als
ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, d.h. der
Freigabeanspruch besteht, wenn er 110% des realisierbaren Wertes des
Vorbehaltseigentums/Sicherungseigentums ausmacht. Ebenso besteht ein
Freigabeanspruch des Käufers auf dessen Verlangen immer dann, wenn der
Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150% der zu sichernden
Forderungen beträgt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.15.
Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht einen
Insolvenzantrag zu stellen vor, so hat der Käufer – ohne dass es einer
entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware,
gleich welcher Art zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche
Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und
Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die
nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat
der Käufer dem Verkäufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller
Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente zu
übermitteln.
11.
Haftungsbeschränkung
11.1. Für einfache Fahrlässigkeit
haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und auch vertrauen durfte
und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet (Kardinalspflicht bzw. wesentliche Vertragspflicht). Im Übrigen ist
eine Haftung bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der
Verkäufer haftet hierneben uneingeschränkt für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11.2. Soweit der Verkäufer gemäß Punkt
11.1 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Schadensersatzhaftung des
Verkäufers auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.3.
Vorgenannte Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, sofern eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen oder ein
Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Der Verkäufer haftet ferner
unbeschränkt für Schäden des Käufers an Leben, Körper und Gesundheit.
11.4. Vorgenannte Haftungsausschlüsse gelten auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falsche Beratung sowie für Schäden, die vor oder bei Vertragsschluss entstanden sind.
12. Verbindliche Fristen
und Lieferverzug
12.1. Verbindliche Fristen sind stets
schriftlich zu fixieren.
12.2.
Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Käufern nur dann zum
Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung, wenn ausdrücklich bis spätestens bei
Vertragsschluss vom Käufer darauf hingewiesen wurde, dass eine Leistung danach
für den Käufer keinen Sinn mehr macht, und die Leistung danach keine
Vertragserfüllung mehr darstellt (absolutes Fixgeschäft).
12.3.
Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist hat der Käufer dem Verkäufer eine
angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die Punkte 12.2. und 12.4.
dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
12.4.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation) und
Umständen im Verantwortungsbereich des Käufers (z.B. nicht rechtzeitige
Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Käufer zuzurechnenden
Dritten etc.) hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in dem
Fall berechtigt, die Erbringung der betroffenen Leistungen um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, höchstens jedoch innerhalb von
vier Monaten, nachzuholen. Der Verkäufer wird dem Käufer Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.
12.5.
Gerät der Verkäufer schuldhaft in Lieferverzug, ist die Schadensersatzhaftung
des Verkäufers auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 25% der
Netto-Kaufsumme. Vorstehende Begrenzung gilt nicht im Falle grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
13. Produktservice
Als Systemlieferant bietet der Verkäufer einen
Komplett-Service zugeschnitten auf individuelle Bedürfnisse. Die jeweiligen Kosten
für den angebotenen Service werden im konkreten Individualvertrag aufgeführt.
14. Vertragssprache
Vertragssprache
ist Deutsch.
15. Schriftformklausel
Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Textformklausel.
16. Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist der Sitz des Verkäufers.
17.
Gerichtsstandsvereinbarung
Ist
der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Gerichtsstand Düsseldorf als
vereinbart.
18. Anwendbares Recht
Die
geschlossenen Kaufverträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
19. Salvatorische
Klausel
Ist
eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen,
Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, bleiben
alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem
Umfang.
Stand: April 2024